Update 13. Januar 2022
- In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des
18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen müssen.
- Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die
Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar
hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die
Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in
denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für
die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber
auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine
Teilhabe.
Meldung vom 10. Januar 2022
Die Aufstellung der seit dem 27. Dezember 2021 geltenden Regeln hat der
Württembergische Landessportbund auf seinen Seiten zusammengestellt:
WLSB:
Regelungen zum Sportbetrieb
Die wichtigsten Punkte noch einmal in der Übersicht:
Allgemeine Regelungen
- In der Alarmstufe II gilt für den Sport in Innenräumen 2G+.
- Von der Testpflicht ausgenommen sind folgende Personen:
- Personen mit Booster-Impfung
- Personen mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit
der letzten Impfung mindestens zwei Wochen und nicht mehr als
drei Monate vergangen sind.
- Genesene (Nachweis per Labordiagnostik mittels
Nukleinsäurenachweis / PCR-Test), deren Infektion maximal
drei Monate zurückliegt.
- Sollte die 7-Tage-Inzidenz über 500 steigen, könnten
zusätzliche Regeln in Kraft treten.
- Für den Zutritt zur Sporthalle ist eine FFP2- oder vergleichbare
Maske (KN95/N95/KF94/KF95) zu tragen.
Regelungen für bestimmte Personengruppen
- Für unsere Trainerinnen und Trainer gilt - sofern nicht
die oben genannten Ausnahmen zutreffen - ebenfalls 2G+, d.h. es ist
ein negativer Antigen- oder PCR-Test erforderlich.
- Für volljährige Schüler*innen gilt 2G+. Die
Vorlage eines Schülerausweises ist nicht ausreichend.
- Die Sonderregel für Schüler*innen von 12 bis 17 Jahren
gilt noch bis zum 31. Januar 2022. Danach gilt auch auch für
diese die 2G+ Regel. Die o.g. Ausnahmeregelungen gelten auch hier.
- Bei Schüler*innen unter 12 Jahren reicht weiterhin der Nachweis
des Schulbesuchs. In Ferienzeiten, wenn also keine regelmäßige
Testung stattfindet, muss auch hier ein negativer Testnachweis vorgelegt
werden.
- Test-, Impf- und Genesenennachweise sind grundsätzlich mit digitalen
Anwendungen (z.B. CovPassCheck) zu überprüfen.
Text & Grafik: Stefan Lippert.